AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stein Zone AG

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Beziehungen, welche der Kunde mit der Firma Stein Zone AG, nachfolgend auch „Lieferant“ genannt, eingeht.

Der Kunde erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für die Vertragsbeziehung verbindlich an, sobald er von der Firma Stein Zone AG eine Offerte oder Auftragsbestätigung erhält bzw. bei der Firma Stein Zone AG eine Bestellung aufgibt. Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offizielle aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn diese Abweichungen schriftlich vereinbart worden sind. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird schon jetzt ausdrücklich widersprochen. Sie und andere abweichende Bestimmungen gelten nur dann, wenn ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis wird auch nicht durch vorbehaltlose Ausführung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden ersetzt.

  1. Gültigkeit und Auslegung von Offerten

Die Offerten der Firma Stein Zone AG sind zwei Monate ab Ausstellung gültig, sofern in der Offerte nichts anderes aufgeführt ist. Von dieser Bindung nicht umfasst sind Transportkosten, Niedrig- oder Hochwasserzuschläge, Wechselkurse, Energiekostenzuschläge/Energievariablen, Stahlpreise und See- und Binnenzuschläge (wie KWZ, BAF, Kongestion, etc.) bei Container- und Schiffsofferten. Für diese Kosten, Zuschläge, Kurse und Preise gelten immer die bei Vertragsabschluss gültigen Werte. In der Offerte genannte Werte werden entsprechend der Veränderung bis zum Vertragsabschluss angepasst. In den Offerten genannte Preise gelten nur im Zusammenhang mit der offerierten Menge. Eine Änderung der Menge hat eine Änderung der Preise zur Folge.

  1. Gefahrtragung

Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Insbesondere geht die Gefahr mit dem Aufladen im Lager des Lieferanten, d. h. der Firma Stein Zone AG auf den Kunden über.

  1. Mengen

Für die zugesagten Mengen gelten die Mengen beim Aufladen als massgeblich. Die Messungen bzw. das Wiegen erfolgen beim Aufladen. Es gelten die Werte gemäss Wiege-, Liefer- oder Ausgabescheinen beim Aufladen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Wiege-, Liefer- und Ausgabescheine falsch sind.

  1. Verpackung

Alle Verpackungsmaterialien sind, sofern nicht anders angegeben, Einweg-Verpackungen und gehen ins Eigentum des Kunden über. Das Verpackungsmaterial sowie das Palettieren, Verpacken, Kommissionieren und Einsacken werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Unbeschädigte Tausch-Paletten (z. B. SBB, EUR, Werkspaletten) werden vom Lieferanten, d. h. von der Stein Zone AG zurückgenommen. Die Erstattung der Beträge erfolgt abzüglich Leih-/ Tauschgebühr.

  1. Erfüllungsort

Allgemeiner Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten, also CH-6312 Steinhausen.

  1. Lieferung

Preise ab Lager verstehen sich inkl. Aufladen und exkl. Abholen. Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Ladungssicherung und Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes und das Abholen verantwortlich. Liefertermine oder Lieferfristen sind stets schriftlich anzugeben. Sie sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Lieferanten bindend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, ist der Kunde erst dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er schriftlich eine im Einzelfall angemessene Nachfrist, mindestens jedoch vier Wochen, eingeräumt hat. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant jederzeit berechtigt, es sei denn, dass dies dem Kunden nicht zumutbar ist. Bei Preisen frei Baustelle werden die Lieferungen in ganzen LKW-Ladungen und/ oder in ganzen Containern ausgeführt. Der Kunde hat die genaue Baustellenanschrift, die Zufahrt und die Kontaktpersonen vor Ort bei Auftragserteilung anzugeben. Die zugewiesenen Plätze müssen frei befahrbar sein und die Entladestelle muss für das Entladen geeignet sein. Kranentladungen und/ oder Versetzarbeiten sind vom Kunden zu organisieren und der Kunde ist auch alleine für diese Arbeiten verantwortlich. Insbesondere hat er notwendige Entladegeräte rechtzeitig zu bestellen. Hat der Kunde die Baustellenanschrift, die Zufahrt und die Kontaktpersonen vor Ort nicht rechtzeitig angegeben, sind die zugewiesenen Plätze nicht frei befahrbar, ist die Entladestelle nicht geeignet oder steht ein notwendiges Entladegerät nicht bereit, so gehen Wartezeiten, Weiter- oder Rücktransporte zu Lasten des Kunden und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Force-majeure Klausel

Als Force majeur gilt ein äußeres, also nicht betrieblich bedingtes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, welches das Einhalten des Vertrags auch bei äußerster Sorgfalt für den Lieferanten erschwert oder unmöglich macht. Dies können z. B. Naturkatastrophen, wie Vulkanausbrüche, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben oder andere Ereignisse, wie staatliche Schliessung der Grenze, staatliche Export- oder Importverbote, Schliessung oder Unbenutzbarkeit von Transportwegen, Pandemien, lokale Epidemien, Kriege, Aufstände, Terroranschläge, Boykottmassnahmen sowie auch Streiks oder Materialknappheit sein.
Wird der Lieferant von einem solchen Ereignis betroffen, so orientiert er umgehend den Kunden. Die Information ist mit einer Prognose zu verbinden, wie lange das Ereignis etwa dauern wird.
Wird der Lieferant von einem solchen Ereignis betroffen, so ist er während der Dauer des Ereignisses von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit; allfällige Ausführungspflichten werden entsprechend verlängert. Schadenersatzansprüche entstehen in solchen Fällen keine.
Aus wichtigen Gründen kann der Lieferant die abgeschlossene Vereinbarung mit Wirkung ab Mitteilung kündigen oder die Vereinbarung ab Vertragsabschluss widerrufen.

  1. Zahlungskonditionen

Für Neukunden und Privatkunden gilt Vorauskasse oder Barzahlung netto. Für Geschäftskunden sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Kleinabholungen ab Lager sind bar bei Abholung zu bezahlen

  1. Umsatzsteuer

Zusätzlich zum Kaufpreis und zum Entgelt für weitere Leistungen ist, soweit gesetzlich vorgesehen, die Umsatzsteuer geschuldet. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Nachbelastung beim Lieferanten, d. h. der Firma Stein Zone AG, weil z. B. die Lieferung und/oder Leistung umsatzsteuerrechtlich anders qualifiziert wird und/oder der Kunde seinen Dokumentationspflichten nicht nachkommt und/oder aus anderen Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, die Nachbelastung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

  1. Mängel, Mängelrüge

Die gelieferte Ware ist vom Kunden bei Erhalt zu prüfen und wenn Mängel festgestellt werden, sind diese sofort schriftlich zu rügen. Bei der Abholung / Anlieferung auch nach korrekter Prüfung nicht feststellbare Mängel sind sofort nach Feststellung schriftlich zu rügen. Prüft der Kunde die gelieferte Ware nicht rechtzeitig oder rügt er festgestellte Mängel nicht rechtzeitig und schriftlich, gelten die Mängelrechte als verwirkt und die Lieferung als korrekt erfolgt. Unstimmigkeiten müssen vor dem Einbau / vor der Verarbeitung des Materials geklärt werden.

Natursteine sind von der Natur in Millionen von Jahren geschaffene Einzelstücke. Es kommt deshalb immer wieder zu Farbunterschieden, Trübungen, Poren, Einsprengungen, Haarrissen, Stichen, Adern, Gläser, usw. Diese von der Natur bedingten Abweichungen stellen keine Mängel dar.

Der Kunde kann seine Rechte auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatzlieferung wegen Vertragswidrigkeit der Ware erst geltend machen, wenn er dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt hat und die Nachbesserung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist oder vom Lieferanten verweigert wird. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschliesslich des entgangenen Gewinns, Verlusts von Goodwill, Betriebsausfallschäden sowie vergeblicher Aufwendungen) ausgeschlossen. Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden sind zudem auf einen Gesamtbetrag in Höhe des Wertes der Lieferung beschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund reiner Lieferverzögerung sind auf den Gesamtbetrag in Höhe des Wertes der Transportkosten beschränkt.

  1. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung auf den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde mit Vertragsabschluss sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab bzw. verpflichtet sich zu dieser Abtretung. Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Lieferanten wird der Kunde die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Lieferant kann in der Schweiz den Eigentumsvorbehalt jederzeit im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde dem Lieferanten seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab.

  1. Nebenabsprachen

Nebenabsprachen erhalten nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

  1. Datenschutz, Sonstiges

Der Lieferant hält sich an die geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und verweist hiermit auf die gesonderte Datenschutzerklärung. Der Kunde erklärt sich durch die Nutzung der Web-Site und des Web-Shops des Lieferanten mit der Verarbeitung der gespeicherten Daten im ordentlichen Betriebs- und/oder Geschäftsablauf als einverstanden. Ausdrücklich garantiert der Lieferant, dass personenbezogene Daten weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet werden.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine gültige, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

  1. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsabkommens anwendbar.

  1. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Lieferanten, mit welchem das Vertragsverhältnis eingegangen wurde, also CH-6312 Steinhausen ZG.